Beitrag, Deutsch
Herausgeber / Co-Autor: Klaus Füßer, Susanne Engel
Erscheinungsdatum: 1998
Quelle: Das Anwaltsblatt 1998
Seitenangabe: 12 ff.
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Der § 6 II Nr. 1 BNotO normiert die sog. "allgemeine Wartefrist" auf dem Weg zum Anwaltsnotariat: Hiernach "soll in der Regel" nur zum Notar bestellt werden, wer schon fünf Jahre als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die nähere Betrachtung dieser Norm - insbesondere unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsanwendungspraxis der Landesjustizverwaltungen sowie ihrer Funktion im Rahmen des heute zweistufigen Bewerberauswahlverfahrens - wirft nach Auffassung der Autoren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel auf. Diese münden in einen Vorschlag für eine - äußerst zulassungsfreundliche - verfassungskonforme Auslegung des § 6 II Nr. 1 BNotO, letztlich in der Forderung, diese Vorschrift bei nächster Gelegenheit aus der Bundesnotarordnung zu streichen.
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