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Die Gewerbesteuer ist eine reine Gemeindesteuer. Sie kommt daher ausschließlich der Gemeinde zu gute, in der ein Gewerbebetrieb seinen Sitz hat. Vereinfacht kann man sagen, dass jedes Unternehmen, welches nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, der Gewerbesteuer unterliegt. Ausgenommen von der Gewerbesteuer sind in der Regel Unternehmen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Keine Ausnahme von der Ausnahme… eine freiberufliche GmbH & Co. KG erzielt Kraft Einkommensteuergesetz Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegt damit ebenfalls der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG beispielsweise Wohnungsunternehmen. Ausgangspunkt für die Gewerbesteuer ist der nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten ermittelte Gewinn. Diesem werden gewisse Aufwendungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen hinzugerechnet ( z.B. Dauerschuldzinsen, Anteilige Mieten oder Leasingkosten, gewisse Erträge werden von ihm abgerechnet (z.B. Ertrag aus wohnungswirtschaftlicher Vermietung, Einheitswert des betrieblich genutzten Grundstücks). Von diesem so genannten maßgeblichen Gewerbeertrag wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von EUR 24.500 abgezogen. Aus diesem Betrag wird dann vom Finanzamt die so genannte Gewerbesteuermeßzahl mit 3,5% dieses Betrages ermittelt. Diese ist dann Bemessungsgrundlage für die Gemeinde die Gewerbesteuer zu ermitteln. Hierfür multipliziert die Gemeinde die Gewerbesteuermeßzahl mit ihrem Hebesatz, den jede Gemeinde für sich festsetzt. Die Gewerbesteuermeßzahl wird somit bundeseinheitlich festgesetzt, die Höhe der Gewerbesteuer hingegen gemeindeindividuell. Bei natürlichen Personen und Personenvereinigungen erfolgt eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer. Liegen neben gewerblichen Einkünften auch andere Einkünfte vor, erfolgt nur eine anteilige Anrechnung. Auf Grund der Anrechnung erfolgt durch die Gewerbesteuer keine Minderung der Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer. Die Anrechnung erfolgt auch nur bis zu einem Hebesatz von 400%. Für Betriebe, die in einer Gemeinde betrieben werden, deren Hebesatz über 400% liegt, steigt somit die absolute Steuerbelastung (Einkommensteuer + Gewebesteuer). Die absolute Steuerbelastung steigt auch, wenn neben gewerblichen auch andere Einkünfte erzielt werden.
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